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P R O V I N Z T R E V I S O Bereich ….. T Gebietsverwaltung Abteilung… AU Ökologie und Umwelt Diensteinheit … 0030 Boden und Untergrund Büro … TSUS Kontrollbüro Boden und Untergrund Zuständigkeitszentrum … 0023 Ökologie und Umwelt Zahlungen/Einziehungen: NEIN Anlagengenehmigung Reg.-Nr. Dekret 228/2006 Datum 24.03.2006 Protokoll Nr. 11444/2006 Betreff: Firma CENTRO RISORSE srl – Motta di Livenza Genehmigung für das Betreiben einer Lager- und Sortieranlage für auch giftige Sonderabfälle. Gesetzesverordnung 22/97 – Regionalgesetz 3/2000. DER AMTSLEITER Nach Einsichtnahme in das Dekret des Präsidenten der Regionalregierung des Veneto D.P.G.R.V. Nr. 1965 vom 13.09.1991, mit dem das von der Firma Ecologica Srl und Risorse Tre srl eingereichte Projekt für die Realisierung einer Anlage für die provisorische Lagerung und Aufbereitung von nicht giftigen und nicht gesundheitsschädlichen Sonderabfällen, gelegen in Motta di Livenza, Via Lazio, für das Recycling von sekundären Rohstoffen und die Optimierung der Entsorgung genehmigt wurde; Nach Einsichtnahme in die Stellungnahme des C.T.R.A. Nr. 1195 vom 06.06.1991, die dem oben benannten Dekret beigefügt ist und dessen wesentlicher Bestandteil ist; Nach Einsichtnahme in das D.P.G.R.V. Nr. 814 vom 16.04.1992, mit dem das D.P.G.R.V. Nr. 1965/1991 umgeschrieben wurde auf die Firmen Ecologica srl mit Rechtssitz in der Gemeinde Motta di Livenza, Via Nardini, und Centro Risorse srl mit Rechtssitz in der Gemeinde Motta di Livenza, Via Lazio, die stille Gesellschafter sind, unter Beibehaltung der in der ursprünglichen Verfügung der Genehmigung des Projekts für die betreffende Anlage spezifizierten Bedingungen und Vorschriften; Nach Einsichtnahme in die vom D.P.G.R.V. Nr. 1965 vom 13.09.1991 genehmigten technischen Anlagen und darunter insbesondere der Arbeitsmanagementbericht; Nach Einsichtnahme in das D.P.G.R.V. Nr. 373 vom 22.02.1994, mit dem zugunsten der Firma Centro Risorse Srl der Betrieb des Anlieferungszentrums für die Lagerung und Aufbereitung von nicht giftigen und nicht gesundheitsschädlichen Sonderabfällen für das Recycling von sekundären Rohstoffen und die Optimierung der Entsorgung, gelegen in der Gemeinde Motta di Livenza, Via Lazio, genehmigt wurde; In Anbetracht der Tatsache, dass die angeführte Verfügung die Anlieferung von als nicht giftig und nicht gesundheitsschädlich klassifizierten Abfällen genehmigt hat, wobei unter anderem eine Liste nach CIR1-Code erstellt wurde; Nach Dafürhalten, dass das D.P.G.R.V. 373/1994 unter anderem die Durchführung einer Reihe von Behandlungen und Handhabungen der Abfälle genehmigt hat, wobei jedem dieser Arbeitsgänge eine Identifikationscodegruppe zugeteilt wurde auf der Grundlage des damals geltenden CIR nach dem nachfolgend aufgeführten Schema: 1. - Arbeitsgänge für das Sortieren von wiederverwendbaren Abfällen (ehemalige sekundäre Rohstoffe), die durchgeführt werden können an Abfällen, die in der CIR-Klasse KO klassifiziert werden (Abfälle, die potenziell den Siedlungsabfällen gleichgestellt werden können) von K0001 bis K0999; 2. Arbeitsgänge für die Rekonditionierung von Abfällen durch das Vermischen mit Wasser und Zement, die ausschließlich an pulverartigen Abfällen und an Abfällen durchgeführt werden dürfen, die mit demselben Code identifiziert werden, begrenzt auf die Abfälle, die mit den CIR-Codes von G0001 bis G0999 klassifiziert werden; 3. Arbeitsgänge für das Zerkleinern der Abfälle, die nur zum Zwecke des Erhalts einer Volumenanpassung der Abfälle und an Abfällen durchgeführt werden dürfen, die keine Emissionen in die Luft abgeben, wobei die Registrierung des zerkleinerten Abfallgemischs so erfolgen muss, dass zu jedem Zeitpunkt die Feststellung der Herkunft, der chemischen Eigenschaften und des individuellen Abfallcodes der Abfälle möglich ist, aus denen sich die Mischung zusammensetzt; diese Arbeitsgänge wurden ausschließlich für Abfälle mit dem Code B0605 – B0621 – B0625 – B0626 – B0627 – D0021 – D0030 – F1001 – F1004 – F1010 – F1029 – F1030 – F1032 – F1040 – F1042 – F1043 – F1044 – F1081 – F1082 – F1999 – F2021 – F2030 – F2999 – G0192 – G0193 – G0194 – G0195 – G0999 – H0018 – H0019 – H0020 – H0021 – H0022 – H0028 – H0030 – H0999 – von K0001 bis K0999, von M0001 bis M0999 genehmigt. Besagte Mischungen wurden an chemisch kompatiblen Abfällen und für homogene Unterklassen erlaubt. 4. Arbeitsgänge für die Pressung, die ausschließlich an Abfällen durchgeführt werden dürfen, die mit den Codes von K0001 bis K0999 – H0018 – H0020 – H0022 – H0030 – L0026 klassifiziert sind; 5. Die Vorbereitung von Gemischen an nicht zerkleinerten Abfällen unter den im vorhergehenden Punkt 3 vorgesehenen Bedingungen; 1 CIR = Codice italiano dei rifiuti = Italienisches Abfallverzeichnis 6. Arbeitsgänge für die Flokkulation auszuführen an Abfällen, die von den Codes F1, F2, A1, A2, A3, A4, A5 identifiziert werden, nur wenn sie Feststoffe in Suspension enthalten und nur an Abfällen, die von Mal zu Mal derselben Unterklasse angehören; Nach Einsichtnahme in die Beschreibungs- und Leistungsspezifikation D.D.P. Nr. 430/2004 vom 30.04.2004, mit der unter anderem das Kontrollprogramm für die Anlage genehmigt wurde; Nach Einsichtnahme in die Mitteilung der Verfahrenseinleitung vom 23.12.2003, Protokoll Nr. 59401, die abzielt auf die Änderung der Bedingungen der Betriebsgenehmigung in Bezug auf die Ergebnisse der Kontrolltätigkeit über die Anlagenleitung; Nach Einsichtnahme in den Schriftsatz vom 24.02.2004, Protokoll Nr. 19427 vom 01.03.2004, in dem die Firma Anmerkungen hinsichtlich des eingeleiteten Verfahrens eingereicht hat; In Anbetracht der Tatsache, dass die Firma in besagtem Schriftsatz die Absicht bekundet hat, bei der Region Veneto voraussichtlich innerhalb des Monats Mai 2004 ein Projekt für die Vergrößerung und Rationalisierung der Anlage einzureichen, das unter anderem die Dimensionierung der Systeme für die Niederschlagung der Emissionen in die Luft vorsieht; Festgestellt, dass die D.D.P. Nr. 430 vom 30.04.2004 unter anderem die Aussetzung des mit dem benannten Schriftsatz vom 23.12.2003 eingeleiteten Verfahrens, Prot. 59408 bestätigt, da es als vernünftig betrachtet wird, dass die eventuellen weiteren Verbesserungen des Systems für das Auffangen und Niederschlagen der Emissionen in die Luft eingebracht werden könnten in das Projekt der Vergrößerung und Rationalisierung, das die Firma angekündigt hatte, bis zum folgenden Monat Mai 2004 bei der Region Veneto einzureichen; Festgestellt, dass die D.D.P. 430/2004 unter anderem der Genehmigung der Emissionen in die Luft für die betreffende Anlage nach Art. 15 des Dekret des Präsidenten der Republik D.P.R. 203/88 stattgegeben hat; In Anbetracht der Tatsache, dass sich dieselbe D.D.P. 430/2004 im Falle der Nichteinreichung des besagten Projekts in der nächsten Zeit bei der Region Veneto die Möglichkeit vorbehält, das ausgesetzte Verfahren für die Verbesserungen des Systems für das Auffangen und Niederschlagen der Emissionen in die Luft wiederaufzunehmen; Nach Einsichtnahme in den Schriftsatz vom 07.04.2005, Prot. 31450, mit dem die Provinzverwaltung Rechenschaft forderte über das besagte, bei der Region Veneto einzureichende Projekt für die Vergrößerung und Rationalisierung, wobei die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens vorbehalten wurde; Nach Einsichtnahme in den Schriftsatz vom 06.05.2005, Prot. Nr. 24405 vom 09.05.2005, mit dem die Firma ein Projekt für die Anpassung der Anlagen für das Auffangen und Niederschlagen der Emissionen in die Luft übermittelt und die Genehmigung gemäß und aufgrund Art. 15 des D.P.R. 203/88 beantragt hat; In Anbetracht der Tatsache, dass der im vorstehenden Satz genannte Schriftsatz unter anderem einen Antrag auf Neufestlegung der Genehmigung zum Betrieb sowie den Antrag auf die Aufnahme neuer nach EAK aufgelisteter Abfalltypen beinhaltet; Nach Dafürhalten, keine neuen Codes für gefährliche Abfälle zu genehmigen; Nach Einsichtnahme in die Ergänzungen zu den Unterlagen gemäß vorstehendem Punkt, übermittelt mit Schriftsatz vom 05.09.2005, Prot. Nr. 73538 vom 07.09.2005; Nach Einsichtnahme in das Protokoll des Untersuchungstreffens vom 19.09.2005; In Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen mit dem oben genannten Schriftsatz beantragt hat, zur Neuorganisation der Anlage sowie zur Neufestlegung der geltenden Genehmigungsbedingungen und zur Aufnahme einer Reihe von verbringbaren Abfalltypen (festgelegt nach EAK-Code) schreiten zu dürfen; Nach Einsichtnahme in das Protokoll der Ortsbegehung vom 04.03.2005; Nach Einsichtnahme in das Schriftstück von 02.02.2006, protokolliert am 09.02.2006 unter der Nr. 12072, mit dem die Firma Nord 3at Controlli Snc (NEC) mitteilt, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit der Ausführung des Überwachungs- und Kontrollplans für die betreffende Anlage am 31.03.2006 enden wird, da die Firma Centro Risorse den seinerzeit zu diesem Zweck abgeschlossenen Übertragungsvertrag gekündigt hat; Nach Dafürhalten, dass die Firma zur Anpassung des Kontrollprogramms in Übereinstimmung mit dem Inhalt dieser Verfügung schreiten muss sowie eine Person mit der Niederlegung der Anpassung des besagten Programms und der Ausführung desselben beauftragen muss, die die Anforderungen gemäß Regionalgesetz 3/2000, Art. 26 Absätze 7, 7bis, 7ter und 8 sowie den den Beschluss der Regionalregierung des Veneto D.G.R.V. 1579 vom 22.06.2001 erfüllt; Nach Einsichtnahme in die Stellungnahme der Umwelt-Technikkommission der Provinz in der Sitzung vom 29.11.2005, die ein positives Gutachten zum Anpassungsprojekt gemäß Art. 15 des D.P.R. 203/88 gegeben hat; Nach Einsichtnahme in den Schriftsatz vom 11.03.2006, protokolliert unter der Nr. 22201, mit dem die Firma unter anderem eine Überarbeitung der Betriebsleitungsverfahren und einen allgemeine Plan der Anlage eingereicht hat; Nach Dafürhalten, das besagter Plan sowie die im vorstehenden Satz genannten mit dem Schriftsatz eingereichten Betriebsverfahren die gleichen zuvor eingereichten Unterlagen ersetzen; Nach Dafürhalten, eine Genehmigungsverfügung als Ersatz für die Verfügung gemäß D.D.P. Nr. 430 vom 30.04.2005 zu erlassen, wobei der Ablauftermin der Genehmigung unverändert beibehalten wird, und ebenfalls die Anpassung der Anlage für die Niederschlagung der Emissionen in die Luft zu genehmigen; Nach Einsichtnahme in den Beschluss der Regionalregierung des Veneto DGRV Nr. 2523 vom 14.07.1999; Nach Einsichtnahme in die Bürgschaft der Gesellschaft Winterthur Assicurazioni Nr. 91032841 vom 28.05.2004 und die zugehörigen Anhänge 1 und 2 über einen garantierten Betrag von Euro 228.274,00 bis zum 30.04.2009; Nach Einsichtnahme in die Haftpflicht-Versicherungspolice Umweltverschmutzung Nr. 247/14/568368 mit Ablaufdatum 30.04.2006; Nach Dafürhalten, dass die Firma Centro Risorse Srl für die Einreichung einer Haftpflicht-Versicherungspolice Umweltverschmutzung mit Gültigkeit bis zum 30.04.2009 und somit dem Ablaufdatum der Genehmigung wie vorgesehen vom D.G.R.V. 2528/99 sorgen muss; Nach Einsichtnahme in den Schriftsatz vom 05.01.2006, mit dem die Firma Centro Risorse nach Notarurkunde die Fusion für die Eingliederung der Gesellschaft Aliseo srl mit Übernahme des neuen Firmennamens CENTRO RISORSE SRL, Via Lazio 48, Motta di Livenza (TV) Steuernummer und Umsatzsteuernummer 00584180269 mitteilt; Nach Einsichtnahme in die Gesetzesverordnung 209/1999 – Umsetzung der Richtlinie 96/59/EG zur Entsorgung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle, in das Ministerialdekret 11.10.2001 und den D.G.R.V. Nr. 1189 vom 30.04.2004; Nach Einsichtnahme in das Gesetz 549/93 „Maßnahmen und Schutz der Ozonschicht und der Umwelt“ und in das Ministerialdekret 26.03.1996; Nach Einsichtnahme in die Gesetzesverordnung Nr. 22/97, das Ministerialdekret 372/98, das Ministerialdekret 26.03.1999, die Gesetzesverordnung 36/03 und das Regionalgesetz 3/2000; Nach Einsichtnahme in das Dekret des Präsidenten der Republik DPR 203/1988 und das Ministerialdekret D.M. 12.07.1990; Nach Einsichtnahme in das Gesetz 257/1992, das Dekret des Präsidenten der Republik D.P.R. 08.08.1994; Nach Einsichtnahme in die Gesetzesverordnung 151/2005; Nach Einsichtnahme in die Gesetzesverordnung 267/2000 und das regionale Organisationsreglement; BESCHLIESST Art. 1 – Die Firma Centro Risorse Srl mit Rechtssitz in der Gemeinde Motta di Livenza, Via Lazio 48, Steuernummer und Umsatzsteuernummer 00584180269, nachfolgend Firma genannt, ist bis zum 30.04.2009 berechtigt, in der Anlage in der Gemeinde Motta di Livenza, Via Lazio 48 die Tätigkeiten für den Umgang mit Abfällen durchzuführen, die in den nachfolgenden Artikeln dieser Verfügung spezifiziert werden. Die Genehmigung ist als automatisch aufgehoben in dem Fall, in dem die unter folgendem Artikel 14 vorgesehene Finanzgarantie nicht gültig ist. Art. 2 – Die Anlagenauslegung, die zu verstehen ist als Anordnung von Maschinen und Räumen, muss mit der im Plan mit der Bezeichnung “Tav 6/rev.6: Anlagenplan Projektstand“ übereinstimmen, der dieser Verfügung beiliegt. Jede Änderung gegenüber der im vorhergehenden Absatz aufgeführten Anordnung muss vorhergehend vereinbart und der Provinzverwaltung mitgeteilt werden und kann nach Ablauf von 30 (dreißig) Tagen ab besagter Mitteilung vorgenommen werden, es sei denn, die Verwaltung hat ihre Ablehnung ausgesprochen. Eventuell nach diesem Termin von der Provinzverwaltung erteilte Vorschriften bleiben bestehen. Art. 3 – Die Firma ist berechtigt, in der Anlage die nachfolgend spezifizierten Tätigkeiten durchzuführen: a) Arbeitsgänge für die reine Lagerung und eventuelle Zusammenlegung von Ladungen mit derselben Europäischen Abfallkennziffer ohne Auspacken für die Weiterleitung an nachfolgende Entsorgung- oder Recyclinganlagen; die eventuelle Zusammenlegung darf ausschließlich unter Einhaltung der Bedingungen nach folgendem Art. 9 erfolgen; die Abfälle, für die die Durchführung der in diesem Schreiben aufgeführten Tätigkeiten erlaubt ist, sind aufgelistet in einem eigenen Abschnitt der Anlage 1 zu dieser Verfügung, Teil A; b) Arbeitsgänge für: - b1 – das Auspacken und Wiederverpacken bei gleichzeitiger Auswahl und Sortierung von eventuell recycelbaren Materialien (z.B. Paletten, nicht verschmutzte Kunststoffmaterialien, Pappe, usw.); den Abfällen aus der Auswahl- und Sortiervorgängen wie unter Punkt b1) müssen die EAK-Codes 19.22.xx zugeteilt werden; der Stamm enthält auch die Kennziffer 19.12.11* oder 19.12.12. Der ausgepackte Abfall behält der Originalcode. - b2 – Zusammenlegung/Mischung von Abfällen, auch herrührend aus Arbeitsgängen nach vorhergehendem Punkt b1) und dem nachfolgenden Punkt c) dieses Artikels, die gesamt für nachfolgende Anlagen für das Recycling oder die Entsorgung zu bestimmen sind; diese Arbeitsgänge dürfen ausschließlich zu den im nachfolgenden Art. 9 angegebenen Bedingungen ausgeführt werden; sollten die für die Weiterleitung zu Entsorgungsarbeiten empfangenen Abfälle ganz oder teilweise recycelbar sein, so ist es erlaubt, dass die Firma sie dieser anderen Endbestimmung zuführt, vorbehaltlich der im nachfolgenden Art. 9 angegebenen Bedingungen und unter der Bedingung, dass die Firma eine pünktliche Beschreibung der Gründe liefert, aus denen der Abfall anders weitergeleitet wird (ganz oder teilweise), und dass auf jeden Fall die Nachverfolgbarkeit der Abfälle hinsichtlich der Verbringung, Lagerung/Behandlung in der besagten Anlage erhalten bleibt. Den Abfallmischungen aus den unter diesem Buchstaben aufgeführten Arbeitsgängen sind je nach Art der erfolgten Behandlung die Kennziffern EAK 19.12.11*, 19.12.12, 19.02.03 oder 19.02.04* zuzuteilen; für die Zusammenlegungen und/oder Mischungen von Abfällen mit derselben EAK-Code wird diese beibehalten; - b3 – An einzelnen Abfällen oder an Abfällen, die dafür vorgesehen sind, zusammengelegt und/oder gemischt zu werden, sind unter Beibehaltung der Bedingungen nach Art. 9 Arbeitsgänge für die Zerkleinerung und/oder Pressung erlaubt, um die Stückgröße zu vermindern und/oder volumenmäßig anzupassen und/oder Abfallposten zu homogenisieren, die für dieselbe Endanlage bestimmt sind; den Abfallmischungen aus den unter diesem Buchstaben aufgeführten Arbeitsgängen sind je nach Art der erfolgten Behandlung der EAK-Code 19.12.11*, 19.12.12, 19.12.03 oder 19.12.44* zuzuteilen; für die Zusammenlegungen und/oder Mischungen an Abfällen mit demselben EAK-Code wird dieser beibehalten. - b4 – Für Abfälle bestehend aus Altlösungsmitteln oder ähnlichem, die Ablagerungen aufweisen, ist die Durchführung von Arbeitsgängen zur Abklärung, die über die einfache Wirkung der natürlichen Schwerkraft erfolgt, auch in Behältern wie Fässern und/oder Tanks usw. erlaubt; aus den Arbeitsgängen für die Abklärung wird durch die Umfüllung in einen anderen Behälter eine überstehende geklärte Fraktion und eine sedimentreiche Fraktion erhalten; die geklärte Fraktion behält der ursprünglichen EAK-Code des Abfalls, während für die sedimentreiche Fraktion der EAK-Code 19.02.03 oder 19.02.04* zu benutzen ist; die eventuelle Mischung der aus der Schwerkraftklärung erhaltenen Fraktionen darf ausschließlich unter den im nachfolgenden Art. 9 vorgesehenen Bedingungen erfolgen; für die Mischungen von Abfällen aus den unter diesem Punkt b4) angegebenen Arbeitsgängen müssen die Kennziffern 19.02.03 oder 19.02.04* verwendet werden; für die Zusammenlegungen oder Mischungen von Abfällen mit demselben EAK-Code wird dieser beibehalten; die von diesem Buchstaben b) beschriebenen Arbeitsgänge können ausgeführt werden an den in Anlage 1, Teil B) dieser Verfügung aufgeführten Abfälle; c) Auswahl- und Sortierarbeiten an Abfällen, die Hausmüll gleichgesetzt werden können, wie zum Beispiel aus Verpackungen aus unterschiedlichen oder mehreren Materialien, Abfällen bestehend aus Kunststoffmaterialien, Papier und Pappe, Glas usw. sowie von Abfällen bestehend aus Metallschrott (ausgenommen Fahrzeuge, die nicht der Sicherung gemäß Art. 6, Absatz 1, Buchstabe a) der Gesetzesverordnung 209/2003 unterliegen) und einschließlich ihrer Teile bestehend aus homogenen Fraktionen z.B. Eisen, Glas, Kunststoff aus der Verschrottung von Fahrzeugen, durchgeführt in Übereinstimmung mit der Gesetzesverordnung 209/2003 ausschließlich der auch unbrauchbaren Abschnitte zur Sicherheit von Fahrzeugen gemäß Anlage III der Gesetzesverordnung 209/2003; die erhaltenen homogenen Fraktionen können zusammengelegt werden, um nachfolgenden Recyclinganlagen zugeführt zu werden, aus der Auswahl können Fraktionen hervorgehen, die nicht für ein Recycling brauchbar sind und der Entsorgung zuzuführen sind; an Abfällen aus den Arbeitsgängen der Auswahl und Sortierung nach diesem Buchstaben müssen die EAK-Codes der Gruppe 19.12.xx zugeteilt werden; die unter diesem Buchstaben beschriebenen Arbeitsgänge können an Abfällen ausgeführt werden, die aufgeführt sind in der Anlage 1, Teil C, zu dieser Verfügung; d) Arbeitsgänge für die Rekonditionierung über die Verfestigung auszuführen an pulverförmigen Abfällen und an Abfällen bestehend aus Schlämmen (zu verstehen als enge Vermischung von pulverförmigen und schlammartigen Abfällen untereinander und mit Wasser, Kalk und Zement) mit dem Ziel, in der Endentsorgungsanlage einfacher mit ihnen umgehen zu können (z.B. indem sie weniger anfällig für einen Windtransport gemacht werden oder die Konsistenz angesichts der Verbringung in die Deponie erhöht wird); die Arbeitsgänge nach diesem Buchstaben müssen unter Einhaltung der Angaben unter Art. 9 erfolgen; (N.B.: Den Abfällen aus den Arbeitsgängen unter diesem Buchstaben müssen die EAK-Codes 19.03.06* auch dann zugeteilt werden, wenn nur eine der Mischkomponenten ursprünglich aus einem gefährlichen Abfall oder 19.03.07 besteht ); die unter diesem Buchstaben beschriebenen Arbeitsgänge können ausgeführt werden an Abfällen, die aufgeführt sind in der Anlage 1, Teil D, zu dieser Verfügung; e) Vorbehandlung zu verstehen als Mischung/Ausgleich und Flokkulation und eventuelle Filterpressung von flüssigen Abfällen, aufgeführt in Anlage 1, Teil E), die ausschließlich nachfolgenden Endentsorgungsanlagen zuzuführen sind, unter Beibehaltung der vom nachfolgenden Art. 9) vorgesehenen Bedingungen (N.B.: Den Abfällen aus den Arbeitsgängen unter diesem Buchstaben müssen die EAK-Codes 19.02.03, 19.02.04*, 19.02.05 und 19.02.06* zugeteilt werden). Die unter den verschiedenen Buchstaben des vorstehenden Satzes angegebenen Arbeitsgänge müssen stattfinden unter Einhaltung der Betriebsverfahren, die mit dieser Verfügung genehmigt werden und dieser beiliegen, deren vollständige oder teilweise Änderung einem spezifischen Verfahren durch die Provinzverwaltung unterliegt. Im Falle eines Kontrasts zwischen den vom Grundtext dieser Verordnung vorgesehenen Punkte und den vom Betriebsverfahren vorgesehenen Punkte überwiegt der Grundtext. Mit Bezug auf den Buchstaben b1) dieses Artikels ist es möglich, wenn im Laufe der Auspackarbeiten Verpackungen hervorgehen, die bestehen aus: - Paletten; - Fässern; - kleinen Tanks, dass diese Gegenstände an Dritte zum Zwecke der Wiederbenutzung abgegeben werden, wobei sie unter der Bedingung aus den Abfällen auszuschließen sind, dass die betreffenden Verpackungen schon beim Auspacken absolut sauber, ohne verschmutzende Substanzen und perfekt funktionstüchtig sind. Diese Möglichkeit muss bestätigt werden auf dem Bearbeitungsbogen, wobei auf jeden Fall die Rückverfolgbarkeit hinsichtlich der Herkunft der betreffenden Gegenstände zu wahren ist, für die ein eigenes Registrierheft zu führen ist (das den Typ der Gegenstände, ihre Qualität, die Daten für den Verkäufer/Käufer, das Verkaufsdatum aufführt). ART. 4 – Der Verbringung von Abfällen in die Anlage muss eine Phase der Sammlung von Informationen vorausgehen, in der die warenkundlichen, chemisch-physikalischen Eigenschaft eines zu verbringenden Abfalls (auch analytisch bestimmend und/oder durch technische Tests wo nötig) und der physische Zustand (z.B. flüssig, fest, schlammig flüssig, schlammig schaufelbar) bekannt gegeben werden. Es muss auch der Herkunftsproduktionszyklus des Abfalls und die Informationen zu den Gefährlichkeitseigenschaften geklärt werden. Diese Informationen sind beim Hersteller/Inhaber der Abfälle einzuholen, bevor irgendeine Verbringung in die Anlage erfolgt, und müssen es der Firma erlauben, vorhergehend zu beurteilen, ob ein Abfall angenommen und einer bestimmten Bearbeitung in der Anlage zugeführt werden kann, und so weit wie möglich die Endbestimmung hinsichtlich des Anlagentyps zu beurteilen. Dieses Zulassungsverfahren kann für mehrere Ladungen desselben Abfalltyps gelten, der von einem spezifischen Hersteller/Inhaber kommt, wenn der Ursprungsproduktionszyklus derart ist, dass garantiert ist, dass die Eigenschaften des Abfalls dauerhaft konstant bleiben. Das Verfahren für die Vorüberprüfung und -zulassung muss auf jeden Fall mindestens alle 12 Monate wiederholt werden, jedes Mal, wenn der Ursprungsproduktionszyklus bedeutende Änderungen erfährt (wobei der Hersteller/Inhaber in diesem Sinne in den Vertragsunterlagen informiert wird) und jede Mal, wenn infolge von Überprüfungen bei der Verbringung in die Anlage Abweichungen und Nichtübereinstimmungen auftreten, die nicht nur rein formalen Charakter haben, zwischen den Abfällen, die Gegenstand der Zulassung sind, und dem effektiven Inhalt der Ladung, infolge von durchgeführten Kontrollen. Besondere Aufmerksamkeit bei der Vorüberprüfung muss den Abfällen gewidmet werden, die mit End-EAK-Kennziffern xx.xx.99 kodiert sind. Für diese Abfälle muss unter Beibehaltung der Angaben im vorstehenden Satz dieses Artikels immer eine, wenn auch kurze Beschreibung in die dafür vorgesehenen Felder des Transportformulars eingetragen werden, die aber die Natur über die Beschreibung „nicht anders spezifizierte Abfälle“ hinaus verständlich macht, die den angesprochenen allgemeinen Kennziffern auf der Grundlage des EAK zugeteilt werden. ART. 5 – Bei der Verbringung einer Ladung Abfälle schreitet die Firma unter anderem in Übereinstimmung mit den dieser Verfügung beiliegenden Betriebsverfahren zur Überprüfung der einzelnen Ladung hinsichtlich der Entsprechung der gemäß Art. 4 bei der Vorüberprüfung festgestellten Dinge. Sollte die Überprüfung langwierige Untersuchungen (z.B. Analysen) verlangen, besteht die Möglichkeit einer VORLAGERUNG, deren Modalitäten im nachfolgenden Art. 6 beschrieben sind. ART. 6 – In dem Fall, in dem nach dem Urteil des Technischen Leiters der Anlage Untersuchungen (z.B. Probenentnahmen und Analysen) an den Anlageneingang verbrachten Abfällen notwendig sind, die einen Zeitraum erforderlich machen, durch den das eingesetzte Transportmittel einbehalten werden müsste, ist für eine Höchstdauer von 20 Tagen, die ausgedehnt werde kann auf 40 Tage, sollte dies notwendig sein für die Bestimmung von polychlorierten Dibenzodioxinen und polychlorierten Dibenzofuranen, der Rückgriff auf eine VORLAGERUNG erlaubt. Am Ende dieser Phase verfügt der Technische Leiter auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen: - die endgültige Annahme der Abfälle; - die Rückgabe an den ursprünglichen Hersteller/Inhaber - die Neuadressierung an eine andere, ordnungsgemäß für die Annahme der Abfalls für die Entsorgung / das Recycling zugelassene Endanlage; in diesem Fall müssen in den Bearbeitungsbögen, in den Formularen und im Register klar die Anmerkungen angegeben sein, darunter die Nr. des Formulars der Ursprungsübergabe, die notwendig ist, um die Verbindung mit dem Ursprungsabfall offensichtlich zu machen; die Neuadressierung an eine andere Anlage ist nur für eine Ladung einer Abfallcharge, die von einem bestimmten Hersteller/Inhaber kommt erlaubt, bei dem die Nichtübereinstimmung zu bemängeln ist und im Falle eines erneuten Auftretens für nachfolgende Ladungen müssen diese an den Ursprungshersteller/-inhaber zurückgegeben werden. Für die Vorlagerung muss gemäß Art. 12 der Gesetzesverordnung 22/97 ein eigenes Lade- und Entladeregister geführt werden. Die endgültige Annahme eines Abfalls in der Anlage infolge der durchgeführten Analyseuntersuchungen muss eingetragen werden in das gewöhnliche Lade- und Entladeregister und es muss für die Austragung aus dem Vorlagerungsregister gesorgt werden, wobei die Eckdaten der Übernahme im gewöhnlichen Register zu verzeichnen sind. ART. 7 – Sollte bei der Überprüfung bei der Verbringung und/oder Vorlagerung Abweichungen einer Ladung von der Überprüfung vor der Verbringung gemäß Art. 4 festgestellt werden, muss die Firma wie nachfolgend beschrieben vorgehen: a) – Rein formale Nichtübereinstimmungen (z.B. Fehler beim Ausfüllen des Formulars, die offensichtlich formal sind unter Ausschluss der enthaltenen Gewichtsabweichungen: Die Firma sorgt für die Eintragung der Nichtübereinstimmungen der Eckdaten der festgestellten Abweichung in ein Register; b) – Substantielle Nichtübereinstimmung, unter Beibehaltung der Fälle gemäß nachfolgendem Buchstaben c) gegenüber dem Inhalt der Vorüberprüfungen gemäß Art. 5, die aber so geartet sind, dass sie nicht die Annahme des Abfalls in der Anlage verhindern, da sie zu einem zugelassenen Typ und EAK-Kodierung gehören: Die Firma sorgt für die Registrierung der Nichtübereinstimmung in einem eigenen Register und die unverzügliche Mitteilung des Umstands an die Provinzverwaltung; darüber hinaus muss das Verfahren gemäß Art. 4 (Vorüberprüfung) überarbeitet und wiederholt werden; die zugehörigen Unterlagen müssen klar zeigen, dass es sich um eine Überarbeitung handelt, wobei klar auf die Ursprungsunterlagen zu verweisen ist; hinsichtlich der spezifischen Abfallladung, die sich als nicht konform herausgestellt hat, muss diese auch analytisch völlig neu bestimmt werden vor der Weiterleitung in die Verarbeitung und/oder in Endbestimmungsanlagen; c) – Substantielle Nichtübereinstimmungen, die eine Annahme des Abfalls in der Anlage nicht möglich machen und die Rückgabe an den Hersteller oder die Neuadressierung an eine andere zugelassene Anlage mit sich bringen, unter Beibehaltung der Spezifikationen unter dem folgenden Buchstaben d) kann die Übergabe an einen zugelassenen Dritten, unter Beibehaltung, dass die nicht übereinstimmende Ladung erneut bestimmt werden muss, nur einmal erfolgen für Abfälle, die zurückführbar sind auf ein bestimmtes Zulassungsverfahren gemäß Art. 4 (Vorkontrolle); im Falle einer neuen Anomalie muss die Ladung an den Absender zurückgeschickt werden; d) – Falsche Klassifizierung des Abfalls (gefährlicher Abfall klassifiziert als nicht gefährlich): Unverzügliche Mitteilung an die Regionalverwaltung und Festsetzung der Ladung bis auf weitere Anordnungen durch die Regionalverwaltung nach Anhörung der Firma. ART. 8 – Die Anlage muss geleitet werden unter Einhaltung der gültigen Vorschriften, der Prinzipien gemäß Art. 2, Absatz 2 der Gesetzesverordnung 22/97 sowie der anderen in dieser Verfügung aufgeführten Teile und unter Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Vorschriften: a) Die Höchstmenge an in der Anlage lagerbaren Abfällen liegt bei 960 t für feste Abfälle und 240 m³ (Kubikmeter) für flüssige Abfälle. Die Höchstjahresmenge an in die Anlage verbringbaren Abfällen darf 120.000 t nicht überschreiten; b) Die Lagerung der Abfälle darf ausschließlich in den zu diesem Zweck vorgesehenen Bereichen erfolgen; c) Die Abfälle müssen klar mit geeigneten Schildern gekennzeichnet werden und die Lagerung muss so erfolgen, dass ein bequemes Bewegen von Personen und Fahrzeugen und in Notfällen eine schnelle Evakuierung von Personen und wo notwendig Abfällen möglich ist; d) Die in Fässern abgegebenen Abfälle müssen auf Paletten gelagert werden, die in nicht mehr als zwei Reihen aufeinander gestapelt werden dürfen; die Paletten müssen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit untersucht und schnell im jedem Moment entfernt werden können; e) Die Anlage muss mit einem Labor ausgerüstet sein, das von einem verantwortlichen Techniker geleitet wird und in dem die Analysen von grundlegender Wichtigkeit durchgeführt werden können, um zu bestimmen, ob die Abfälle angenommen werden können und mit den schon im Lagerbereich vorhandenen Abfällen kompatibel sind; f) Unter Beibehaltung des Verfahrens gemäß der Art. 4, 5 und 6 müssen die in der Anlage eingehenden Abfälle bestimmt und nach Typ gekennzeichnet und gelagert werden; g) Die Probenentnahme an den Abfällen für ihre Charakterisierung muss so durchgeführt werden, dass die Probe repräsentativ ist, wobei eine eventuelle Phasenheterogenität zu berücksichtigen ist; h) In jeder Abteilung der Anlage einschließlich der Lagerabteilung muss der Kontakt zwischen nicht kompatiblen chemischen Substanzen vermieden werden, die auch geruchsbildende Gasausströmungen, Explosionen, Verpuffungen oder stark exothermische Reaktionen entwickeln können, und auf jeden Fall ist die Vorschrift als ausdrücklich auf die in Art. 3 Punkte b2 und b3 beschriebenen Arbeitsgänge ausgedehnt anzusehen; i) Jede Abteilung der Anlage muss angemessen gereinigt werden, um so den Kontakt zwischen nicht kompatiblen chemischen Substanzen und das Auftreten von unkontrollierten chemischen Reaktionen zu vermeiden; l) Es ist nicht erlaubt, Tanks in einem Auffangbecken mit Abfällen zu lagern, die nicht kompatible chemische Substanzen enthalten; m) Die Modalität für die Registrierung der in den Tanks gelagerten flüssigen Abfälle muss es erlauben, in jedem Moment den Identifizierungscode der Komponenten des Abfallgemischs sowie die chemischen Charakteristiken und ihre Herkunft zu erkennen; die Angaben unter Punkt h) werden beibehalten; n) Die abrollbaren Kästen mit enthaltenem Abfall müssen mit Planen oder beweglichen Deckeln mit Luken so geschlossen oder abgedeckt werden, dass der Kontakt von Niederschlagswasser mit den Abfällen vermieden wird; alternativ müssen sie unter Vordächern untergebracht werden; o) Die Arbeitsgänge für die regelmäßige Wartung der Anlage sind im Wartungsheft aufzuzeichnen; p) Die Abfälle aus stabilisiertem Schlamm aus der Klärung von Abwasser sowie andere Abfälle, die als Endbestimmung das Recycling über die Verteilung auf Ackerboden haben, müssen nach EAK-Kodierung, Typ und Herkunft als homogene Chargen behandelt werden und mit chemischen Analysen an Proben versehen werden, die repräsentativ für die Charge sind und beweisen, dass die Verteilung auch indirekt ohne Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt erfolgen kann. Dies gilt u.a. unter besonderer Bezugnahme auf den Gehalt an organischen Mikroschadstoffen. q) Die Zerkleinerung und die Pressung von Abfällen bestehend aus unter Druck stehenden Behältern, die entflammbare Flüssigkeiten enthalten, ist verboten; r) Die Abfälle bestehend aus elektrischen und elektronischen Geräten (gemäß Gesetzesverordnung 151/2005 dürfen nur gelagert werden und sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Gesetzesverordnung 151/2005 und ferner so zu behandeln, dass die Unversehrtheit der einzelnen ausgemusterten Geräte gewahrt bleibt, um insbesondere die Freisetzung von gefährlichen und/oder die Ozonschicht verletzenden Substanzen zu vermeiden; die Lagerung muss in Kästen und/oder abgetrennten Bereichen erfolgen, wobei jede Vermischung mit anderen Abfällen zu vermeiden ist; die Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten müssen auch in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Gesetzesverordnung 151/2005 an zugelassene Dritte abgegeben werden. ART. 9 – Im Sinne dieser Verfügung wird als *Mischung „jeder Arbeitsgang betrachtet, der die Vermischung verschiedener Abfallladungen mit sich bringt, die so ausgeführt wird, dass die einzelnen Ladungen, aus denen sich die Mischung zusammensetzt, nicht und auch nicht nur teilweise mit Sicherheit auseinandergehalten werden können (z.B. Container, in den lose verschiedene Ladungen Abfall eingefüllt werden, die auch denselben EAK-Code haben.) Wenn da, wo die Bedingungen vorliegen, die unter den nachfolgenden Punkten aufgeführten Bedingungen eingehalten werden, ist die Mischung auch gemäß Art. 9 der Gesetzesverordnung 22/97 zugelassen. Die Mischung von Abfällen ist auch dann, wenn sie als nicht gefährlich klassifiziert sind, nur in dem Fall erlaubt, in dem dies zu einem sichereren Recycling oder Entsorgung der Abfälle dient oder den Zweck hat, Abfälle zusammenzulegen, die für dieselbe Entsorgungs- oder Recyclingoperation bestimmt sind, sowie unter folgenden Bedingungen: a) Die Abfälle, die einer Mischung unterzogen werden, müssen chemisch kompatibel sein; b) Die Arbeitsgänge für die Mischung dürfen keine auch indirekten Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringen; c) Es ist verboten, Abfälle zu verdünnen oder untereinander oder mit Rohstoffen zu vermischen, nur um sie in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Annehmbarkeit der Endbestimmungsanlagen zu bringen; als Endbestimmungsanlagen sind die Anlagen zu betrachten, die Entsorgungs- oder Recyclingarbeiten ausführen, die sich von der Lagerung, der Vorgruppierung und Vor-Rekonditionierung unterscheiden. Im Falle der Zusammenlegung von verschiedenen Abfalltypen, die derselben Entsorgungs- oder Recyclingoperation zuzuführen sind, muss jeder einzelne Bestandteil der Mischung nach Codierung und chemisch-physikalischen Eigenschaften an die Endbestimmungsanlagen überführt werden können; d) Es muss schnell und eindeutig möglich sein, die Abfallchargen zurückzuverfolgen, aus denen sich die Mischung zusammensetzt; e) Für jede Mischung von Abfällen muss ein auch nur kurzer technischer Bericht erstellt und aufbewahrt werden, der vom technischen Leiter zu unterzeichnen ist und die technische Durchführbarkeit der Operation, das Fehlen von chemischen Unverträglichkeiten und die Entsprechung für die in diesem Artikel genannten Zwecke bezeugt. ART. 10 – Das Anpassungsprojekt des Systems für die Leitung und Aufbereitung des Emissionen in die Luft ist genehmigt gemäß der Stellungnahme des Umwelt-Technikkomitees der Provinz vom 29.11.2005. Die Firma hat die Genehmigung zur Emission in die Luft unter Einhaltung der in Anlage 2 zu dieser Verfügung aufgeführten Grenzen und Bedingungen. ART. 11 - Ein eventueller Wechsel des technischen Leiters der Anlage muss unverzüglich mitgeteilt werden, wobei die vollständigen Angaben des eintretenden Leiters zu machen sind und der Mitteilung ein Brief beizufügen ist, der die Annahme des Auftrags beinhaltet und von der betreffenden Person unterzeichnet ist, deren Unterschrift auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise beglaubigt wurde. Der technische Leiter muss im Besitz eines Universitätsabschlusses in Chemie, Industriechemie, Chemie und Pharmazeutik oder eines gleichwertigen Abschlusses sein. ART. 12 - In der Anlage muss in Übereinstimmung mit Art. 12 der Gesetzesverordnung D.Lgs. 22/97 ein Ein- und Ausgangsregister geführt werden. ART. 13 – Das von Art. 9 der D.D.P. Nr. 430/2004 genehmigte Kontrollprogramm muss angesichts der Inhalte dieser Verfügung überarbeitet und neu ausgearbeitet werden. Als Ersatz des bestehenden Programms muss es innerhalb von 60 Tagen ab dem Eingang dieser Verfügung eingereicht werden. Es unterliegt einer formalen Genehmigung durch diese Provinzverwaltung. Die Firma muss für die Beauftragung von Personen mit der Niederlegung und Ausführung des Kontrollprogramms sorgen, die die Anforderungen gemäß Regionalgesetz 3/2000, Art. 26 Absätze Sätze 7, 7bis, 7ter und 8 sowie des D.G.R.V. 1579 vom 22.06.2001 erfüllen. ART. 14 – Die Firma muss innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Eingang dieser Verfügung die folgenden Unterlagen hinsichtlich der vom DGRV 2528 vom 14.07.1999 vorgesehenen Finanzgarantie beibringen, da ansonsten die Genehmigung ausgesetzt wird: - Haftpflichtversicherung über eine Höchstsumme von 2.600.000 Euro (zweimillionensechshunderttausend,00) – gültig bis 30.04.2009; Auf jeden Fall ist die Genehmigung als unwirksam zu betrachten, sollten in Übereinstimmung mit Art. 1, zweiter Satz dieser Verfügung die vom D.G.R.V. 2528/99 vorgesehenen Finanzgarantien (Versicherung und Bürgschaft über mindestens 228.274,88 Euro) nicht gültig sein. ART. 15 – Diese Verfügung beinhaltet folgende Anlagen: - Anlage 1 – Verbringbare Abfälle nach EAK - - Anlage 2 – Grenzen und Bedingungen für die Emission in die Luft; - Anlage 3 – Allgemeiner Plan der Anlage „Lav. 6/rev. 6, Anlagenplan Projektstand“ mit der Anlagenorganisation; - Anlage 4 – Betriebsverfahren und zugehörige Datenblätter; ART. 16 - Diese Verfügung wird ausgestellt unter Aufrechterhaltung eventueller Rechte Dritter und der Verpflichtung zur Einholung eventueller weiterer Genehmigungen unter der Zuständigkeit anderer Behörden. ART. 17 - Diese Verfügung wird der Firma Centro Risorse srl, der Region Veneto, der Gemeinde Motta di Livenza und der Regionalagentur für den Umweltschutz des Veneto ARPAV geschickt und muss an der Amtstafel von Provinz und Gemeinde angeschlagen werden Dott. Carlo Rapicavoli ANLAGE Nr. 1 zur D.D.P. 228 vom 24.03.2006 LISTE LAUT EAK 2002 DER ABFÄLLE, DIE BEI DER ANLAGE DER FIRMA CENTRO RISORSE S.R.L. MIT SITZ IN MOTTA DI LIVENZA, VIA LAZIO, 48 ANGELIEFERT WERDEN KÖNNEN. INDEX TEIL A Abfälle im Artikel 3, Buchstabe a) TEIL B Abfälle im Artikel 3, Buchstabe b) TEIL C Abfälle im Artikel 3, Buchstabe c) TEIL D Abfälle im Artikel 3, Buchstabe d) TEIL E Abfälle im Artikel 3, Buchstabe e) TEIL A Art. 3, Buchstabe a): Abfälle, die zur reinen Zwischenlagerung bestimmt sind und höchstens mit anderen Abfälle desselben EAK-Schlüssel ohne Auspacken zusammengelegt werden können 06 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN 06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden 06 03 11 * feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten 06 07 Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie 06 07 01 * asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse 06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. 06 13 04 * Abfälle aus der Asbestverarbeitung 10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN 10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen 10 13 09 * asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 13 ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN) 13 01 Abfälle von Hydraulikölen 13 01 01 * Hydrauliköle, die PCB enthalten 14 ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08) 14 06 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen 14 06 01 * Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW 15 VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.) 15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 15 01 11 * Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse 16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND 16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) 16 01 09 * Bestandteile, die PCB enthalten 16 01 11 * asbesthaltige Bremsbeläge 16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten 16 02 09 * Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten 16 02 10 * gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 11 * gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 16 02 12 * gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 16 02 13 * gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen 16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen 16 02 15 * aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien 16 05 04 * gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) 16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen 16 06 Batterien und Akkumulatoren 16 06 01 * Bleibatterien 16 06 02 * Ni-Cd-Batterien 16 06 03 * Quecksilber enthaltende Batterien 16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03) 16 06 05 andere Batterien und Akkumulatoren 16 06 06 * getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren 16 08 Gebrauchte Katalysatoren 16 08 02 * gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten 16 09 Oxidierende Stoffe 16 09 01 * Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat 16 09 02 * Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat 16 09 03 * Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid 16 09 04 * oxidierende Stoffe a. n. g. 17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 17 06 01 * Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 05 * asbesthaltige Baustoffe 17 09 03 * sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 18 ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE 18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen 18 01 03 * Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 18 01 08 * zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 18 01 10 * Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin 18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren 18 02 02 * Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden 18 02 07 * zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE 19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. 19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER 20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 20 01 21 * Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 20 01 33 * Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen 20 01 35 * gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen 20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 TEIL B Art. 3, Buchstabe b): Abfälle, die zur Lagerung und eventuellen Auspackenarbeiten, mit eventueller Verwertung der Verpackungen, Wiederverpacken, eventueller Zusammenlegung/Mischung und eventueller Zerkleinerung und/oder Volumenverminderung bestimmt sind 01 ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN 01 01 Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen 01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen 01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 04 * Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz 01 03 05 * andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten 01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen 01 03 07 * andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen 01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt 01 03 99 Abfälle a. n. g. 01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 07 * gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, di unter 01 04 07 fallen 01 04 09 Abfälle von Sand und Ton 01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, di unter 01 04 07 fallen 01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 99 Abfälle a. n. g. 01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 01 05 05 * ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 01 05 06 * Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 99 Abfälle a. n. g. 02 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 02 01 08 * Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten 02 01 09 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen 02 01 10 Metallabfälle 02 01 99 Abfälle a. n. g. 02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 02 02 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 02 99 Abfälle a. n. g. 02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier-und Abtrennprozessen 02 03 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 03 99 Abfälle a. n. g. 02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung 02 04 01 Rübenerde 02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm 02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 04 99 Abfälle a. n. g. 02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 05 99 Abfälle a. n. g. 02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 06 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 06 99 Abfälle a. n. g. 02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials 02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation 02 07 03 Abfälle aus der chemischen Behandlung 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 07 99 Abfälle a. n. g. 03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE 03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 01 01 Rinden und Korkabfälle 03 01 04 * Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 01 99 Abfälle a. n. g. 03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung 03 02 01 * halogenfreie organische Holzschutzmittel 03 02 02 * chlororganische Holzschutzmittel 03 02 03 * metallorganische Holzschutzmittel 03 02 04 * anorganische Holzschutzmittel 03 02 05 * andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 03 02 99 Holzschutzmittel a. n. g. 03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 03 03 02 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) 03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen 03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 03 03 09 Kalkschlammabfälle 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung 03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 03 03 99 Abfälle a. n. g. 04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE 04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 04 01 03 * Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase 04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe 04 01 05 chromfreie Gerbereibrühe 04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 07 chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) 04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 04 01 99 Abfälle a. n. g. 04 02 Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) 04 02 14 * Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten 04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen 04 02 16 * Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen 04 02 19 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 04 02 99 Abfälle a. n. g. 05 ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE 05 01 Abfälle aus der Erdölraffination 05 01 03 * Bodenschlämme aus Tanks 05 01 04 * saure Alkylschlämme 05 01 05 * verschüttetes Öl 05 01 06 * ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung 05 01 09 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen 05 01 12 * säurehaltige Öle 05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 05 01 14 Abfälle aus Kühlkolonnen 05 01 15 * gebrauchte Filtertone 05 01 16 schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung 05 01 17 Bitumen 05 01 99 Abfälle a. n. g. 05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse 05 06 04 Abfälle aus Kühlkolonnen 05 06 99 Abfälle a. n. g 05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport 05 07 01 * quecksilberhaltige Abfälle 05 07 02 schwefelhaltige Abfälle 05 07 99 Abfälle a. n. g. 06 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN 06 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren 06 01 01 * Schwefelsäure und schweflige Säure 06 01 02 * Salzsäure 06 01 03 * Flusssäure 06 01 04 * Phosphorsäure und phosphorige Säure 06 01 05 * Salpetersäure und salpetrige Säure 06 01 06 * andere Säuren 06 01 99 Abfälle a. n. g. 06 02 Abfälle aus HZVA von Basen 06 02 01 * Calciumhydroxid 06 02 03 * Ammoniumhydroxid 06 02 04 * Natrium- und Kaliumhydroxid 06 02 05 * andere Basen 06 02 99 Abfälle a. n. g. 06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden 06 03 13 * feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen 06 03 15 * Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 06 03 99 Abfälle a. n. g. 06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen 06 04 03 * arsenhaltige Abfälle 06 04 04 * quecksilberhaltige Abfälle 06 04 05 * Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten 06 04 99 Abfälle a. n. g. 06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 06 05 02 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen 06 06 Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen 06 06 02 * Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten 06 06 03 sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen 06 06 99 Abfälle a. n. g. 06 07 Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie 06 07 02 * Aktivkohle aus der Chlorherstellung 06 07 03 * quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme 06 07 04 * Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure 06 07 99 Abfälle a. n. g. 06 08 Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen 06 08 02 * chlorsilanhaltige Abfälle 06 08 99 Abfälle a. n. g. 06 09 Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie 06 09 02 phosphorhaltige Schlacke 06 09 03 * Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten 06 09 04 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen 06 09 99 Abfälle a. n. g. 06 10 Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln 06 10 02 * Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 06 10 99 Abfälle a. n. g. 06 11 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern 06 11 01 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung 06 11 99 Abfälle a. n. g. 06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. 06 13 01 * anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide 06 13 02 * gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) 06 13 03 Industrieruß 06 13 99 Abfälle a. n. g. 07 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN 07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien 07 01 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 07 * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 09 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen 07 01 99 Abfälle a. n. g. 07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern 07 02 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 07 * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 09 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen 07 02 13 Kunststoffabfälle 07 02 15 Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen 07 02 16 * gefährliche Silicone enthaltende Abfälle Abfälle 07 02 17 siliconhaltige Abfälle, andere als die in 070216 genannten 07 02 99 Abfälle a. n. g. 07 03 Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) 07 03 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 03 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 03 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 03 07 * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 03 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 03 09 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 03 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 03 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen 07 03 99 Abfälle a. n. g. 07 04 Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden 07 04 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 07 * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 09 * Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 04 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 04 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen 07 04 99 Abfälle a. n. g. 07 05 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika 07 05 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 07 * Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 09 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 05 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 05 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen 07 05 14 feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 07 05 99 fallen Abfälle a. n. g. 07 06 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln 07 06 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 07 * halogenierte Reaktions - und Destillationsrückstände 07 06 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 09 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen 07 06 99 Abfälle a. n. g. 07 07 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. 07 07 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 07 * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 07 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 07 09 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 07 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 07 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen 07 07 99 Abfälle a. n. g. 08 ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN 08 01 Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken 08 01 11 * Farb - und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen 08 01 14 Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen 08 01 15 * wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen 08 01 17 * Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen 08 01 19 * wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 20 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen 08 01 21 * Farb- oder Lackentfernerabfälle 08 01 99 Abfälle a. n. g. 08 02 Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) 08 02 01 Abfälle von Beschichtungspulver 08 02 02 wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 03 wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 99 Abfälle a. n. g. 08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben 08 03 07 wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten 08 03 08 wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten 08 03 12 * Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen 08 03 14 * Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 15 Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen 08 03 16 * Abfälle von Ätzlösungen 08 03 17 * Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 08 03 19 * Dispersionsöl 08 03 99 Abfälle a. n. g. 08 04 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) 08 04 09 * Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen 08 04 11 * klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 04 12 klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen 08 04 13 * wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 14 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen 08 04 15 * wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 16 wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen 08 04 99 Abfälle a. n. g. 09 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE 09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie 09 01 01 * Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis 09 01 02 * Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis 09 01 03 * Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis 09 01 04 * Fixierbäder 09 01 05 * Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder 09 01 06 * silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle 09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 09 01 10 Einwegkameras ohne Batterien 09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen 09 01 13 * wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen 09 01 99 Abfälle a. n. g. 10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN 10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz 10 01 04 * Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung 10 01 05 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form 10 01 07 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen 10 01 09 * Schwefelsäure 10 01 13 * Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 04 fallen 10 01 16 * Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen 10 01 18 * Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 19 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen 10 01 20 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen 10 01 22 * wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen 10 01 24 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 10 01 25 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke 10 01 26 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 01 99 Abfälle a. n. g. 10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke 10 02 02 unverarbeitete Schlacke 10 02 07 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen 10 02 10 Walzzunder 10 02 12 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen 10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen 10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen 10 02 99 Abfälle a. n. g. 10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie 10 03 02 Anodenschrott 10 03 04 * Schlacken aus der Erstschmelze 10 03 05 Aluminiumoxidabfälle 10 03 08 * Salzschlacken aus der Zweitschmelze 10 03 09 * schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze 10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt 10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen 10 03 19 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 03 20 Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt 10 03 22 Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen 10 03 23 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 24 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen 10 03 25 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen 10 03 28 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen 10 03 29 * gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen 10 03 30 Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen 10 03 99 Abfälle a. n. g. 10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie 10 04 01 * Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 04 02 * Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 04 03 * Calciumarsenat 10 04 04 * Filterstaub 10 04 05 * andere Teilchen und Staub 10 04 06 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 04 07 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 04 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen 10 04 99 Abfälle a. n. g. 10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie 10 05 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 05 03 * Filterstaub 10 05 04 andere Teilchen und Staub 10 05 05 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 05 06 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 05 09 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen 10 05 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen 10 05 99 Abfälle a. n. g. 10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 03 * Filterstaub 10 06 04 andere Teilchen und Staub 10 06 06 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 06 07 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 06 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen 10 06 99 Abfälle a. n. g. 10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie 10 07 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 07 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 07 03 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 07 04 andere Teilchen und Staub 10 07 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 07 08 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen 10 07 99 Abfälle a. n. g. 10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie 10 08 04 Teilchen und Staub 10 08 08 * Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 08 09 andere Schlacken 10 08 10 * Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben 10 08 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen 10 08 14 Anodenschrott 10 08 15 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt 10 08 17 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen 10 08 20 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen 10 08 99 Abfälle a. n. g. 10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 10 09 03 Ofenschlacke 10 09 05 * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen 10 09 07 * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 10 09 09 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt 10 09 11 * andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 09 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen 10 09 99 Abfälle a. n. g. 10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen 10 10 03 Ofenschlacke 10 10 05 * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen 10 10 07 * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen 10 10 09 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt 10 10 11 * andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 10 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen 10 10 99 Abfälle a. n. g. 10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen 10 11 03 Glasfaserabfall 10 11 05 Teilchen und Staub 10 11 09 * Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen 10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt 10 11 11 * Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren) 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 10 11 15 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 16 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen 10 11 17 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen 10 11 19 * feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 20 feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen 10 11 99 Abfälle a. n. g. 10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug 10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen 10 12 03 Teilchen und Staub 10 12 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 12 06 verworfene Formen 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 10 12 09 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 12 10 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen 10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen 10 12 13 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 10 12 99 Abfälle a. n. g. 10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen 10 13 01 Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen 10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) 10 13 07 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen 10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen 10 13 12 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 13 13 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 10 13 99 Abfälle a. n. g. 10 14 Abfälle aus Krematorien 10 14 01 * quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung 11 ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE 11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) 11 01 05 * saure Beizlösungen 11 01 06 * Säuren a. n. g. 11 01 07 * alkalische Beizlösungen 11 01 08 * Phosphatierschlämme 11 01 09 * Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen 11 01 11 * wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen 11 01 13 * Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen 11 01 15 * Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 16 * gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 11 01 98 * andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 99 Abfälle a. n. g. 11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie 11 02 02 * Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) 11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse 11 02 05 * Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten 11 02 06 Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen 11 02 99 Abfälle a. n. g. 11 03 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen 11 03 01 * cyanidhaltige Abfälle 11 03 02 * andere Abfälle 11 05 Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung 11 05 01 Hartzink 11 05 02 Zinkasche 11 05 03 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 11 05 04 * gebrauchte Flussmittel 11 05 99 Abfälle a. n. g. 12 ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHEN-BEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN 12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne 12 01 02 Eisenstaub und -teile 12 01 03 NE-Metallfeil- und –drehspäne 12 01 04 NE-Metallstaub und -teilchen 12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 12 01 06 * halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 12 01 07 * halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 12 01 08 * halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 12 01 09 * halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 12 01 10 * synthetische Bearbeitungsöle 12 01 12 * gebrauchte Wachse und Fette 12 01 13 Schweißabfälle 12 01 14 * Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen 12 01 16 * Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 12 01 18 * ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) 12 01 19 * biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 12 01 20 * gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen 12 01 99 Abfälle a. n. g. 12 03 Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11) 12 03 01 * wässrige Waschflüssigkeiten 12 03 02 * Abfälle aus der Dampfentfettung 13 ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN) 13 01 Abfälle von Hydraulikölen 13 01 04 * chlorierte Emulsionen 13 01 05 * nichtchlorierte Emulsionen 13 01 09 * chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 13 01 10 * nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 13 01 11 * synthetische Hydrauliköle 13 01 12 * biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle 13 01 13 * andere Hydrauliköle 13 02 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen 13 02 04 * chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 13 02 05 * nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 13 02 06 * synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 02 07 * biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 02 08 * andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 03 Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen 13 03 06 * 13 03 07 * chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis 13 03 08 * synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 03 09 * biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 03 10 * andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 04 Bilgenöle 13 04 01 * Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt 13 04 02 * Bilgenöle aus Molenablaufkanälen 13 04 03 * Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt 13 05 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern 13 05 01 * feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl/Wasserabscheidern 13 05 02 * Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 03 * Schlämme aus Einlaufschächten 13 05 06 * Öle aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 07 * öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 08 * Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl/Wasserabscheidern 13 07 Abfälle aus flüssigen Brennstoffen 13 07 01 * Heizöl und Diesel 13 07 02 * Benzin 13 07 03 * andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) 13 08 Ölabfälle a. n. g. 13 08 01 * Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern 13 08 02 * andere Emulsionen 13 08 99 * Abfälle a. n. g. 14 ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08) 14 06 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen 14 06 02 * andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische 14 06 03 * andere Lösemittel und Lösemittelgemische 14 06 04 * Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten 14 06 05 * Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten 15 VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.) 15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 Verpackungen aus Holz 15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 gemischte Verpackungen 15 01 07 Verpackungen aus Glas 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 15 01 10 * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung 15 02 02 * Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND 16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) 16 01 03 Altreifen 16 01 06 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten 16 01 07 * Ölfilter 16 01 08 * quecksilberhaltige Bestandteile 16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen 16 01 13 * Bremsflüssigkeiten 16 01 14 * Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 16 01 15 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen 16 01 16 Flüssiggasbehälter 16 01 17 Eisenmetalle 16 01 18 Nichteisenmetalle 16 01 19 Kunststoffe 16 01 20 Glas 16 01 21 * gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen 16 01 22 Bauteile a.n.g. 16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse 16 03 03 * anorganische Abfälle die gefährliche Stoffe enthalten 16 03 04 anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen die unter 16 03 03 fallen 16 03 05 * organische Abfälle die gefährliche Stoffe enthalten 16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen die unter 16 03 05 fallen 16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien 16 05 06 * Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien 16 05 07 * gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 08 * gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen 16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) 16 07 08 * ölhaltige Abfälle 16 07 09 * Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten 16 07 99 Abfälle a. n. g. 16 08 Gebrauchte Katalysatoren 16 08 01 gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) 16 08 03 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. 16 08 04 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) 16 08 05 * gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten 16 08 06 * gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden 16 08 07 * gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung 16 10 01 * wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen 16 10 03 * wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten 16 10 04 wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen 16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 16 11 01 * Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen 16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 16 11 05 * Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) 17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 06 * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 02 Holz, Glas und Kunststoff 17 02 01 Holz 17 02 02 Glas 17 02 03 Kunststoff 17 02 04 * Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 04 Metalle (einschließlich Legierungen) 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing 17 04 02 Aluminium 17 04 03 Blei 17 04 04 Zink 17 04 05 Eisen und Stahl 17 04 06 Zinn 17 04 07 gemischte Metalle 17 04 09 * Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 04 10 * Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten 17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen 17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut 17 05 03 * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 05 05 * Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 17 08 Baustoffe auf Gipsbasis 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 17 09 03 * sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 18 ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE 18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 18 01 06 * Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen 18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen werden 18 02 05 * Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen 18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen 19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE 19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt 19 01 05 * Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 19 01 06 * wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle 19 01 07 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 19 01 10 * gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung 19 01 11 * Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 19 01 13 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter 19 01 13 fällt 19 01 15 * Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt 19 01 17 * Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen 19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 19 01 99 Abfälle a. n. g. 19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) 19 02 03 vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen 19 02 04 * vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten 19 02 05 * Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen 19 02 07 * Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen 19 02 99 Abfälle a. n. g. 19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle 19 03 04 * als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle 19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen 19 03 06 * als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle 19 03 07 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen 19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung 19 04 01 verglaste Abfälle 19 04 02 * Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung 19 04 03 * nicht verglaste Festphase 19 04 04 wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern 19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen 19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 19 05 99 Abfälle a. n. g. 19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen 19 06 03 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 05 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 06 99 Abfälle a. n. g. 19 07 Deponiesickerwasser 19 07 03 Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt 19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 19 08 06 * gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 19 0